Oktober 2023

Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen (kleine, mittlere, große Unternehmen bzw. Gruppen) in der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU erlassen. Die vorgeschlagenen Schwellenwerte sollen – vorbehaltlich der Zustimmung von Rat und Parlament – bereits für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Sie können gegebenenfalls auch schon rückwirkend für 2023 gelten.

Die Rechtsfolgen der Merkmale sollen wie bisher nur eintreten, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Grundsätzlich sollen die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse unter Berücksichtigung der Inflation um ca. 25 % (teilweise auch aufgerundet) erhöht werden. Basis für die Berechnungen ist die Inflation seit dem Jahr 2013, der letzten Anpassung der Schwellenwerte.

Die Schwellenwerte für die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr sollen nicht geändert werden.

Die Schwellenwerte in der Rechnungslegungsrichtlinie sind entscheidend u. a. für die gestuften Anforderungen an die Rechnungslegung der Unternehmen bzw. ihrer Jahres- und Konzernabschlüsse. Auch knüpft z. B. die Nachhaltigkeitsberichterstattung an die Schwellenwerte von großen Unternehmen bzw. kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen an.

Überblick zu den bisherigen und neuen Schwellenwerten:

Bilanzsumme Euro Nettoumsatzerlöse Euro Beschäftigte
Kleinstunternehmen Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU
Bisher: 350.000 Neu: 450.000
Bisher: 700.000 Neu: 900.000
10 10
Kleine Unternehmen Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2
Bisher: 6.000.000 Neu: 7.500.000
Bisher: 12.000.000 Neu: 15.000.000
50 50
Mittelgroße Unternehmen Art. 3 Abs. 3
Bisher: 20.000.000 Neu: 25.000.000
Bisher: 40.000.000 Neu: 50.000.000
250 250
Große Unternehmen Art. 3 Abs. 6
Bisher: 20.000.000 Neu: 25.000.000
Bisher: 40.000.000 Neu: 50.000.000
250 250

Kleinstunternehmen, kleine sowie mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei (jeweiligen) Größenmerkmale nicht überschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 1, 2, 3). Entsprechendes gilt auch für die kleinen und mittleren Gruppen. Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei Größenmerkmale der mittleren Unternehmen überschreiten (vgl. Art. 3 Abs. 4).

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